E-Rechnungspflicht
Zum 31.12.2026 endet die allgemeine Übergangsfrist für E-Rechnungen. Hotel- und Gastronomiebetriebe mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) von bis zu € 800.000,00 können für bis Jahresende 2027 ausgeführte Umsätze Rechnungen weiterhin auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format ausstellen (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 UStG). Bewirtungsbelege, die als Kleinbetragsrechnungen gelten, das sind Belege mit einem Bruttogesamtbetrag bis € 250,00 (§ 33 UStDV), dürfen weiterhin unbefristet nur in Papierform ausgestellt werden.
BMF-Schreiben
Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 19.11.2025 zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass (Az. IV C 6 - S 2145/00026/005/033 BStBl 2025 I S. 1938) die formalen Anforderungen an elektronische Bewirtungsrechnungen im B2B-Bereich skizziert.
Nachträgliche Erstellung einer E-Rechnung
Die Finanzverwaltung lässt es zu (Rz. 13 BMF-Schreiben), dass Bewirtungsrechnungen über einen Gesamtbetrag von mehr als € 250,00 zunächst in Form eines Kassenbelegs ausgestellt und nachträglich durch eine E-Rechnung berichtigt werden kann. Sofern der Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder der Seriennummer des Sicherheitsmoduls versehen wurde (ggf. in Form eines QR-Codes), können Unternehmerinnen bzw. Unternehmer darauf vertrauen, dass die Rechnung maschinell ordnungsmäßig erstellt und aufgezeichnet worden ist. Stellt der Bewirtungsbetrieb bis Ende 2027 noch Papierrechnungen aus, können diese vom Steuerpflichtigen digitalisiert werden.
Vollständige elektronische Abbildung
Gemäß BMF-Schreiben (Rz. 18 ff.) sind die Nachweisvoraussetzungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung nur bei einer vollständigen elektronischen Abbildung erfüllt. Ein digitaler oder digitalisierter Eigenbeleg muss hierfür digital mit der Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung zusammengefügt werden. Stellt der Unternehmer einen Eigenbeleg über Teilnehmer und Anlass der Bewirtung aus, muss dieser Eigenbeleg digitalisiert und mit der digitalen Bewirtungsrechnung oder dem Kassenbeleg über die Bewirtung elektronisch zusammengefügt werden (Rz. 20). Die Finanzverwaltung lässt dabei eine elektronische Verknüpfüng, wie z. B. eindeutiger Index, Barcode oder sonstige Verknüpfung mit einem Dokumentenmanagementsystem, zu.
Stand: 27. September 2026
Erscheinungsdatum: